Auf und davon - Unfallflucht

Rückspiegel eines Autos, in dem sich ein am Boden liegendes Fahrrad spiegeltAlexas_Fotospixabay.com/de/unfall-fahrerflucht-fahrrad-1497842Pixabay License

Fahrerflucht kommt gar nicht so selten vor - oft auch deshalb, weil Betroffenen gar nicht bewusst ist, dass sie gerade Fahrerflucht begehen. Was ist aber die genaue Definition von Fahrerflucht?

Definition

Auf Wikipedia findet man für den Begriff Unfallflucht bzw. Fahrerflucht folgende Definition:

Unfallflucht (auch Fahrerflucht) bezeichnet das unerlaubte Entfernen eines Verkehrsteilnehmers vom Unfallort nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall.

(Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Unfallflucht; 23.05.2017)

Man begeht also immer dann Fahrerflucht, wenn man sich nach einem selbstverschuldeten Unfall vom Unfallort entfernt ohne anzuhalten, Hilfe zu leisten und/oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu informieren. Dabei spielt es keine Rolle, was bei diesem Unfall zu Schaden kam: Personen, Gegenstände (Autos, Leitplanken, etc.) oder Tiere.

Gesetzliche Bestimmungen in Österreich

Wer in Österreich Fahrerflucht verübt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Konkret wird dabei gegen den §99 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung von 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013) verstoßen:

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall
ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem
Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere
nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,

(Quelle: ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40147700/NOR40147700.pdf; 30.05.2017)

§ 4 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung von 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012) regelt dabei das Verhalten bei einem Unfall:

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.

(Quelle: ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40139292/NOR40139292.pdf; 30.05.2017)

Richtiges Verhalten bei einem Unfall

Einen guten Überblick zu Fragen rund um Unfall und Fahrerflucht findet man auf dieser Seite. Sie bezieht sich zwar auf deutsches Recht, welches sich aber im Wesentlichen nicht stark vom österreichischen Recht unterscheidet. Je nachdem wer oder was bei einem Unfall zu Schaden gekommen ist, sind entsprechende Maßnahmen zu setzen.

Auf jeden Fall muss man

  • die Unfallstelle sichern und evtl. ein Bild machen
  • im Bedarfsfall Erste Hilfe leisten und Hilfe holen
  • Kontaktdaten austauschen und/oder die Polizei verständigen

Was vielleicht nicht so geläufig ist

  • Bei einem Wildunfall ist auch der_die zuständige Förster_in zu informieren. Man sollte das Tier nicht angreifen und auch nicht selbst erlösen. Für den Fall, dass das Tier flüchtet, soll man sich die Fluchtrichtung merken und nicht nachgehen (Fahrerflucht)
  • Bei einem Parkschaden reicht es nicht einen Zettel an die Windschutzscheibe zu hängen. Man muss warten bis der _die andere Fahrzeughalter_in kommt oder die Polizei verständigen.
  • Wer Fahrerflucht begeht und ausgeforscht wird, muss neben der Strafe für Fahrerflucht auch noch damit rechnen, dass die Vollkaskoversicherung keine Leistung erbringt und die Haftpflichtversicherung Regressforderungen stellt.
  • Auch Fahrradfahrer begehen Fahrerflucht, wenn sie einen Unfall oder Schaden verursachen und sich dann vom Unfallort entfernen ohne entsprechende Maßnahmen gesetzt zu haben.

Fazit

Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt - selbst dann nicht, wenn es sich "nur" um Kratzer auf Stoßstangen handelt. Leider kommt es aber gerade bei Parkschäden oft vor, dass sich der_die Verursacher_in aus dem Staub macht. Umso ärgerlicher für den_die Halter_in des betroffenen Fahrzeugs, der_die dann auf den Kosten sitzen bleibt und in der Regel keine Möglichkeit hat den_die Verursacher_in ausfindig zu machen. Also bleiben Sie fair und machen Sie sich nach einem Unfall nicht einfach auf und davon.

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