Handy aus - Kopf frei

Florian Wanner -
Beispielbild Foto von Yan Krukau: https://www.pexels.com/de-de/foto/smartphone-sitzung-sitzen-spielen-8617802/ pexels.com

Seit 1. Mai 2025 gilt eine überarbeitete Schulordnung. Sie untersagt Schülerinnen und Schülern bis zur achten Schulstufe grundsätzlich die Nutzung von Mobiltelefonen, Smartwatches und vergleichbaren Kommunikationsgeräten im Schulgebäude, bei Schulveranstaltungen und auch beim dislozierten Unterricht, etwa bei Exkursionen. Ziel ist es, Ablenkungen zu reduzieren und den Unterrichtsfluss zu schützen.

Die Regelung bezieht sich explizit auf die Nutzung nicht auf das Mitbringen. Geräte dürfen also weiter in die Schule mitgenommen werden solange sie ausgeschaltet und sicher verwahrt bleiben. Häufig bewährt sich dabei die Handygarage oder ein versperrbarer Spind. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung liegt bei den Schülerinnen und Schülern, es sei denn, die Hausordnung trifft eine andere Vereinbarung.

Lehrpersonen behalten einen wichtigen pädagogischen Spielraum. Für unterrichtliche Zwecke können sie die Nutzung von Handys gezielt freigeben, wobei sicherzustellen ist, dass alle Lernenden mit oder ohne eigenes Gerät gleichwertig teilnehmen können. Ab der neunten Schulstufe kann mobile Technologie auch ohne besondere Ausnahme im Unterricht eingesetzt werden, sofern sie dem Lernziel dient. Laptops und Tablets bleiben davon unberührt und dürfen weiterhin verwendet werden, sofern die Lehrkraft dies zulässt.

Für Pausen und unterrichtsfreie Zeiten im Schulgebäude gilt das Verbot in gleicher Weise. Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen muss dennoch eine altersangemessene Nutzung zur Kontaktaufnahme mit den Eltern ermöglicht werden. Vollständige Verbote während solcher Ausflüge sind daher nicht zulässig.

Kommt es zu Verstößen dürfen Lehrpersonen Geräte bis zum Unterrichtsende einziehen. Bei wiederholten Vorfällen oder schwerwiegenden Gründen erfolgt die Rückgabe erst an Erziehungsberechtigte. Die Schulordnung sieht darüber hinaus gestufte Maßnahmen vor, von der Verwarnung bis hin zu Disziplinarmaßnahmen, die sich auf die Betragensnote auswirken können.

 

Auch im Notfall bleibt das Handy ein Hilfsmittel. Hilfe holen oder Eltern informieren ist jederzeit erlaubt, sobald eine Gefahrensituation vorliegt.

Für das Kollegium bedeutet die Novelle zweierlei. Erstens müssen bestehende Hausordnungen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden, damit sie nicht im Widerspruch zu den neuen Bestimmungen stehen. Zweitens eröffnet sich die Chance, die Medienkompetenz der Lernenden bewusst zu fördern. Klare Regeln schaffen Ruhe im Unterricht und vermitteln zugleich einen reflektierten Umgang mit digitalen Geräten.

Indem Schulen tragfähige Aufbewahrungslösungen einführen, transparente Konsequenzen festlegen und Lerngelegenheiten für sinnvollen Technologieeinsatz eröffnen, entsteht ein konsistenter Rahmen. So können Mobiltelefone vom Störfaktor zum gezielten Lernwerkzeug werden, wann immer didaktisch sinnvoll.

 

Beispieltext für die Schulordnung:

Beim Betreten des Schulgebäudes sind Mobiltelefone Smartwatches und vergleichbare Geräte auszuschalten. Schülerinnen und Schüler legen sie nach dem Betreten des Klassenraums in die dafür vorgesehenen Handygaragen und entnehmen sie erst nach Unterrichtsende oder auf ausdrückliche Anweisung der Lehrperson für unterrichtliche Zwecke. Bei Verstößen kann das Gerät bis zum Ende des Schultags einbehalten werden und bei wiederholtem Fehlverhalten erfolgt die Rückgabe ausschließlich an die Erziehungsberechtigten.

 

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